Sonderregelung der österreichischen Bundesregierung für die Sylvesternacht

31.12.2021
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ZimmerSoftware ist als österreichisches Unternehmen bemüht, alle gesetzlichen Vorschriften nicht nur umzusetzen sondern auch optimal für unsere Kunden auszunützen.

Die Bundesregierung hat vor ein paar Tagen folgende Klarstellung für die heutige Nacht veröffentlicht:

„Aus verwaltungsökonomischen Gründen können Umsätze im Bereich der Hotellerie und Gastronomie, die in der Nacht vom 31.12.2021 auf den 1.1.2022 ausgeführt werden, einheitlich nach der Rechtslage bis 31.12.2021 oder nach der Rechtslage ab dem 1.1.2022 behandelt werden.“

Zimmersoftware setzt diese Sonderregelung optimal um

Bevor diese Sonderregelung veröffentlicht wurde, wäre für die Nacht von heute auf morgen (Nacht vom 31. Dezember 2021 auf den 1. Jänner 2022) jedenfalls mit 10% zu versteuern gewesen, da immer das Ende des Leistungszeitraums maßgeblich für die Mehrwertsteuer ist.

In anderen Worten dürfen durch die Sonderregelung Umsätze, die mit der Nächtigung zusammenhängen (also die Nächtigung und alle damit verbundenen Nebenleistungen) sowohl mit 5% als auch mit 10% versteuert werden. Alle Einzelleistungen am 1. Jänner müssen nach wie vor mit 10% versteuert werden.

Selbstverständlich ist es für Zimmervermieter am günstigsten, die Sylvesternacht und alle damit zusammenhängenden Nebenleistungen mit 5% zu versteuern, genau das wird auch für alle noch nicht ausgestellte Rechnungen getan (die Mehrwertsteuersätze werden automatisch entsprechend umgestellt, wenn bei Einstellungen/Rechnungen das Steuerprofil "Österreich" oder "Österreich / Wien" aktiv ist.

Wenn Sie Buchungen haben, die Sylvesternacht umfassen und bei denen die Abreise am 2. Jänner oder später ist, dann können Sie die Mehrwertsteuer reduzieren, indem Sie die Buchungen aufteilen:

https://zimmersoftware.at/Hilfe/Buchung-wegen-Aenderung-des-Mehrwertsteuersatz-aufteilen

In Wien wird die Schlüsselzahl automatisch angepasst, mehr Information dazu hier:

https://zimmersoftware.at/Hilfe/Wien:-Schluesselzahl-aendert-sich-durch-Aenderung-des-Mehrwertsteuersatzes

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