Schweiz: Nichtanreisen abrechnen

Die gesetzlichen Bestimmungen in der Schweiz bezüglich Nichtanreisen lauten:

30. Schadenersatz/Annullierung

Echte Schadenersatzleistungen (zum Beispiel für zerbrochenes Geschirr) stellen ein sogenanntes Nicht-Entgelt dar und sind deshalb nicht steuerbar (Art. 18 Abs. 2 Bst. i MWSTG).

Die Zahlungen von Kunden für Annullierungen (zum Beispiel No-Show-Zahlungen) gelten als echter Schadenersatz. Sie stellen beim Hotelier kein Entgelt dar und führen nicht zu einer Vorsteuerkorrektur. Die Annullierung kann mit einer Kopie des Belegs dokumentiert werden, der dem Kunden ausgehändigt wurde. Es empfiehlt sich, in jedem Fall einen separaten Beleg mit dem Vermerk «Schadenersatzforderung» zu erstellen oder die Annullierungskosten separat in Rechnung zu stellen. Denn wurde die bestellte Leistung bereits fakturiert und für die Annullierung kein Korrekturbeleg ausgestellt, ist der eingenommene Betrag zum massgebenden Steuersatz zu versteuern. Solche Schadenersatzleistungen sind in der MWST-Abrechnung unter der Ziffer 910 zu deklarieren.

-- (Ende Gesetzliche Bestimmungen in der Schweiz)

Wie können wir eine kostenpflichtige Nichtanreise korrekt ohne Mwst abrechnen?
Gehen Sie zu den Rechnungseinstellungen:

Einstellungen/Rechnung

Stellen Sie dort bei "Mehrwertsteuer / extra" den Wert "0" (Null) ein.

Öffnen Sie die Buchung mit der Nichtanreise indem Sie sie entweder im Buchungsplan oder mit der Suchfunktion finden, oder in der Liste der Nichtanreisen anklicken:

Info/Nichtanreise

Erzeugen Sie eine leere Rechnung indem Sie entweder die Buchung darin entfernen oder den Knopf "zusätzliche Rechnung" betätigen.

Tragen Sie ganz unten im Rechnungsbereich beim Feld "Artikel oder Kommentar" den Text "Annulierungskosten / Nichtanreise" (oder einen entsprechenden Text für die Rechnungsposition) ein, schreiben Sie rechts daneben den zu verrechnenden Betrag ein und wählen Sie rechts davon den Steuersatz 0% aus.

Es erscheint der (in der Schweiz) korrekt abgerechnete Stornogebühr mit 0% Mehrwertsteuer.